Erbrecht – Testament, gesetzliche Erbfolge und Pflichtteil

Das Erbrecht in seinen Grundzügen
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Erbrecht – das Testament regelt das Erbe
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Alles über das Erbrecht und das Testament

Es sind die unterschied­lichsten Motive, die uns veranlassen, uns mit Erbrecht zu beschäftigen: Der Ehe­partner soll versorgt werden, die Immobilie soll im Famili­enbesitz bleiben, der Betrieb soll erhalten werden, die Kinder sollen ge­recht behandelt werden und bei allem will man na­türlich Steuern sparen.

Denn eines will keiner, dass der Fiskus Miterbe wird. Die Steuerta­rife liegen derzeit zwischen 7 % und 50 %. Deshalb ist es wichtig, sich über Freibeträge, Steuerklassen und Ge­staltungsmöglichkeiten zu informieren. Je früher, desto besser. Wenn man kein Testament hat, dann gilt die gesetzliche Erbfolge des BGB. Das heißt, Ehepartner und Kinder werden zuerst be­dacht, dann kommen die El­tern und Geschwister, dann die Großeltern und deren Ab­kömmlinge usw.

Wer etwas anderes regeln möchte, kann ein Testament machen: Beim Notar, hand­schriftlich und im Notfall sogar mündlich. Man kann seinen ‚Letzten Willen‘ alleine re­geln, zusammen mit dem Ehepartner oder auch mit anderen Personen durch Erb­ver­trag. Bei älteren oder psy­chisch kranken Menschen ist unbedingt darauf zu achten, dass sie noch geschäftsfä­hig sind. Für Menschen, denen ein Betreuer bestellt wurde oder die im Heim leben, gelten besondere Schutzvorschriften.

Die gesetzliche Erbfolge und der Pflichtteil

Wenn ein Mensch stirbt, gibt es einen Nachlass. Der Tote muss beerdigt werden, die Wohnung muss ge­kündigt und ge­räumt werden, Versicherungsverträge müssen beendet werden, Tele­fon und Zeitung müs­sen abgemeldet werden und vieles mehr. Wer kümmert sich um alles, wenn kein Testa­ment da ist? Dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Denn einen Erben gibt es immer. Wenn keine Verwandten mehr da sind, erbt der Fiskus.
Die gesetzlichen Erben sind in ver­schiedene Ordnungen eingeteilt. Es gibt Erben 1. Ordnung, das sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, Enkel, Ur­enkel, etc. Zu den Erben 2. Ordnung gehören die Eltern und Geschwister des Ver­storbenen und deren Abkömmlinge, also Nichten, Neffen, etc.

Zu den Erben 3. Ord­nung gehören die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten, Cou­sinen und Cousins, etc. Dann gibt es auch noch Erben 4. und 5. Ordnung und weiterer Ordnungen nach dem gleichen Muster. Die Erben einer höheren Ordnung schließen die Erben einer nied­rigeren Ord­nung aus. Und es wird nach Stämmen und Linien vererbt. Ab der vierten Ordnung gilt das Gradualsystem. Die Zahl der vermittelnden Geburten bestimmt den Erben. Wer am nächsten verwandt ist, soll Erbe werden.

Die Ehepartner des oder der Verstorbenen tauchen in diesen Ord­nungen nicht auf. Für sie gilt ein Sondererbrecht. Neben Erben 1. Ordnung erben sie min­destens 1/4, neben Erben 2. Ordnung 1/2 und neben Großeltern mindestens 1/2. Leben keine Großeltern mehr und keine Verwandten der 1. und 2. Ordnung, so erbt der Ehepart­ner al­lein. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemein­schaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des Ehepartners um 1/4. Das ist eine pau­schale Regelung des Zuge­winnausgleichs. Der Ehepartner kann auch den realen Zu­gewinnausgleich verlangen, wenn er sich dadurch besser gestellt glaubt. Dann muss er die Erbschaft ausschlagen und den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Pflichtteils­berechtigt sind der Ehepartner, die Eltern und die Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) des Verstorbenen. Also eine ganz schön komplizierte Rechnerei und manchmal weiß man ja auch gar nicht, was an Vermögen oder Schulden im Nachlass steckt. Um die Erbschaft auszu­schlagen, bleibt dem potenziellen Erben aber nur eine kurze Zeit von 6 Wochen. Deshalb ist es in den meisten Fällen nicht verkehrt, wenn man durch ein Testament die Dinge einfacher und frühzeitig regelt.

Die Testamentsform

Wer ein Testament machen will, muss sich an bestimmte Formen halten. Und der „Letzte Wille“ muss so formuliert sein, dass er rechtlich und tatsächlich umgesetzt werden kann. Viele handschriftliche Testamente führen deshalb zu Erbstreitigkeiten, weil man nicht genau weiß, was der Verstorbene denn wollte. Eine Vielzahl solcher Testamente ist fehlerhaft. Die größte Gefahr besteht bei handschriftlichen (eigenhän­digen) Testamenten darin, dass man sie einfach und schnell verfassen und genauso einfach und schnell ändern und widerrufen kann. Man kann sie zu Hause aufbewah­ren und sie kosten nichts. Das hört sich eigentlich gut an, ist aber kreuzgefährlich.

Bei dem handschriftlichen oder eigenhändigen Testament muss der gesamte In­halt von Hand geschrieben sein. Schreibmaschine und Computer sind tabu. Wenn Sie selbst nicht mehr schreiben können, kann es auch kein anderer für Sie tun. Ge­ben Sie auf jeden Fall ein Datum an, möglichst auch den Ort, nummerieren Sie die Seiten und unter­schreiben Sie das Testament. Wenn man Ihre Schrift nicht lesen kann oder Ihre Unterschrift nicht erkennen kann, dann können Sie sich eigentlich die Mühe sparen. Es steht Ihnen frei, wo und wie Sie das handschriftliche Testament auf­bewahren. Wenn es aber nicht die fin­den, die es finden sollen, sondern die Anderen, die leer ausgehen oder gar keiner, dann hätten Sie sich die Mühe möglicherweise ebenfalls sparen können.

Es sprechen also viele Argumente für eine gute juristische Beratung oder ein notari­elles Testament. Denn nicht guter Rat ist teuer, sondern schlechter oder gar keiner. Anwälte und Notare arbeiten nach gesetzlichen Gebührenordnungen und gewährlei­sten, dass Ihr Testament so formuliert und aufbewahrt wird, dass Ihr Letzter Wille auch ausgeführt werden kann. Wenn Sie selbst einen steuerlichen Fehler machen oder Erbstreitigkeiten provozieren, wird es wesentlich teurer.

Der Widerruf eines Testaments kann auf verschiedene Weise erfolgen. So können Sie in einem neuen Testament schreiben: Ich widerrufe hiermit alle meine bisherigen Testamente. Oder Sie zer­reißen und vernichten das alte Testament. Wenn das Testament in amtlicher Verwahrung ist, führt die Rücknahme aus der amtlichen Verwah­rung automatisch zum Widerruf. Wenn das Testament verloren geht oder von einem Fremden vernichtet wird, bleibt es trotzdem wirk­sam. Das Problem ist nur, dass das sicherste Beweismittel fehlt. Deshalb überlegen Sie gut, wer Ihre Wohnung betreten kann und soll, wenn Sie nicht mehr da sind.

Der Testamentsinhalt

Wenn Sie ein Testament machen, muss der Inhalt rechtlich und tatsächlich durch­führbar sein. Es macht z. B. keinen Sinn, das eigene Haus der Tochter zu vererben, wenn diese nicht in der Lage ist, die Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche ihres Bruders zu erfüllen oder die Erbschaftssteuer zu zahlen und das Haus deshalb verkauft oder versteigert werden muss. Inhaltlich muss ein Testament den Letzten Willen des Verstorbenen zweifelsfrei zum Ausdruck bringen. Der Nachlassrichter und die Erben müssen alles juri­stisch einord­nen können, was der Verstorbene angeordnet hat.
Sie können einen oder mehrere Erben einsetzen. Geben Sie die Quoten so an, dass es nicht zu Problemen kommt. Also wenn Sie der Tochter 1/2, dem Sohn 1/3 und dessen Kind 1/4 zukommen lassen wol­len, führt das zwangsläufig zu Streit und Missgunst unter Ihren Nach­kommen. Des­halb sollten Sie auch tunlichst Erbengemeinschaften vermeiden. Überlegen Sie, ob Sie eine kon­krete Teilung durch Vermächtnisse anordnen wollen, z. B.
für den Sohn das Haus, für die Tochter das Barvermögen, den Schmuck und die Wertgegen­stände und für den Enkel das Auto. Das ist manchmal besser als die Erbeinsetzung nach Quoten. Sie können Ersatzer­ben bestimmen, falls Sie Ihre zuerst bedachten Erben überle­ben. Sie können Vor- und Nacherbschaft anordnen und bestimmen, dass der Vorerbe über das Vermögen frei verfü­gen darf. Oder Sie können im sogenannten Berliner Testament mit dem Ehepartner einen Schlusserben bestimmen.

Das Berliner Testament

Beim Berliner Testament handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, Erben des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen sein.” Ein Testament mit diesem Inhalt wird Berliner Testament genannt, weil es früher in Berlin besonders häufig erstellt wurde, mittlerweile ist es aber in ganz Deutschland verbreitet. In einem Berliner Testament sind zwei Erbfälle geregelt. Beim ersten Erbfall erbt der Ehepartner. Die Kinder bekommen nichts, sind also enterbt und haben Pflichtteilsrechte.

Beim zweiten Erbfall erben die Kinder zu gleichen Teilen. Trotzdem haben sie keine geschützte Aussicht auf eine angemessene Beteiligung am Nachlass der Eltern. Denn ob nach dem Tod des überlebenden Elternteils noch Vermögen übrig ist, weiß vorher niemand. So entstehen z. B. bei Wiederverheiratung Pflichtteilsansprüche des neuen Ehepartners. Erbe kann er nicht werden wegen des gemeinschaftlichen Testaments mit Bindungswirkung.
Aber die Pflichtteilsansprüche erlangt er von Gesetzes wegen. Deshalb enthalten viele Testamente Wiederverheiratungsklauseln. Wenn die Kinder sich ausreichend informieren und mitbekommen, dass ihre Aussichten auf angemessene Beteiligung am Nachlass nicht gesichert sind, werden sie den ihnen zustehenden Pflichtteil geltend machen. Das wollen die Eltern nun gerade nicht, denn sie wollen sich ja zunächst gegenseitig versorgen. Natürlich sollen die Kinder zu gleichen Teilen alles kriegen, aber erst zum Schluss und nur, wenn etwas übrig bleibt.

Die Pflichtteilsrechte der Kinder will man deshalb durch sogenannte Verwirkungsklauseln verhindern: „Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangen, so soll es auch nach dem Tode des überlebenden Elternteils nur den Pflichtteil erhalten”. Hierdurch entsteht aber die Gefahr der sogenannten Pflichtteilskumulation, dass also der Nachlass des erstversterbenden Elternteils doppelt durch Pflichtteilsansprüche belastet wird. Ein ähnliches Problem stellt die Erbschaftssteuerkumulation dar.

Ein Beispiel: Die Eltern errichten ein Berliner Testament und geraten später in einen Verkehrsunfall, bei dem er am Unfallort stirbt und sie später im Krankenhaus. Zunächst wird die Ehefrau Alleinerbin. Dabei entstehen Pflichtteilsansprüche und möglicherweise Steuerforderungen. Zwei Tage später wird dann der verbleibende Nachlass beider (!) Eheleute erneut besteuert. Bei mittleren und hohen Vermögen haben sich da schon manche Erben gewundert. Also kann nicht jeder unbedenklich vom Berliner Testament Gebrauch machen. Erst recht nicht bei sogenannten Patchwork-Verhältnissen, wenn nicht jedes Kind mit jedem Elternteil verwandt ist.

Autor: Dr. Ulrich Zacharias,
Rechtsanwalt,
www.wirtschaftsrecht-adlershof.de

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