Allgemeines zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
Der Vermögenserwerb, egal, ob von Todes wegen oder aufgrund einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden, einer Schenkung, ist in Deutschland steuerpflichtig.
Wenn ein Mensch stirbt, so müssen seine Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer, abhängig vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des Erbes, an das Finanzamt Erbschaftssteuer abführen. Zu ihren Gunsten gibt es Steuerfreibeträge, deren Höhe ebenfalls vom Grad der Verwandtschaft und damit von der Steuerklasse abhängig ist. Die Schenkungssteuer ist eine Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Beide Steuerarten werden im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Maßgaben für die Erbschaftssteuer gelten mit wenigen Ausnahmen auch für die Schenkungssteuer, um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch vorgezogene Schenkungen umgangen wird.
Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze
Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gibt es drei Steuerklassen, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.
In die Steuerklasse I fallen der Ehegatte des Erblassers bzw. Schenkenden, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, also Enkel, sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Ferner gehören Partner eingetragener Lebenspartnerschaften ebenfalls zur Steuerklasse I. Die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner betragen nunmehr 500.000,00 EUR, für Kinder 400.000,00 EUR, für Enkel 200.000,00 EUR und für sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000,00 EUR.
Zur Steuerklasse II gehören die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also im Falle von Schenkungen), die Geschwister, Neffen und Nichten, der geschiedene Ehegatte, die Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen.
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich … EUR