Erbschafts- und Schenkungssteuer – Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze

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Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer: drei Steuerklassen regeln die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze

Allgemeines zur Erbschafts- und Schenkungssteuer

Der Vermögenserwerb, egal, ob von Todes wegen oder aufgrund einer unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden, einer Schenkung, ist in Deutschland steuerpflichtig.

Wenn ein Mensch stirbt, so müssen seine Erben, Pflichtteilsberechtigten oder Vermächtnisnehmer, abhängig vom Grad der Verwandtschaft und von der Höhe des Erbes, an das Finanzamt Erbschaftssteuer abführen. Zu ihren Gunsten gibt es Steuerfreibeträge, deren Höhe ebenfalls vom Grad der Verwandtschaft und damit von der Steuerklasse abhängig ist. Die Schenkungssteuer ist eine Steuer bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden. Beide Steuerarten werden im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die Maßgaben für die Erbschaftssteuer gelten mit wenigen Ausnahmen auch für die Schenkungssteuer, um zu verhindern, dass die Erbschaftssteuer durch vorgezogene Schenkungen umgangen wird.

Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze

Im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht gibt es drei Steuerklassen, für die unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze gelten.
In die Steuerklasse I fallen der Ehegatte des Erblassers bzw. Schenkenden, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder, also Enkel, sowie Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen. Ferner gehören Partner eingetragener Lebenspartnerschaften ebenfalls zur Steuerklasse I. Die Freibeträge für Ehegatten und Lebenspartner betragen nunmehr 500.000,00 EUR, für Kinder 400.000,00 EUR, für Enkel 200.000,00 EUR und für sonstige Personen der Steuerklasse I 100.000,00 EUR.

Zur Steuerklasse II gehören die Eltern und Großeltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören (also im Falle von Schenkungen), die Geschwister, Neffen und Nichten, der geschiedene Ehegatte, die Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern.

Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Personen.

Wert des steuer­pflichtigen Erwerbs bis einschließlich … EUR

Steuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
7.5007 %15 %30 %
30.00011 %20 %30 %
60.00015 %25 %30 %
6.000.00019 %30 %30 %
13.000.00023 %35 %50 %
26.000.00027 %40 %50 %
über 26.000.00030 %43 %50 %

Das nach Abzug der Freibeträge verbleibende Erbe ist sodann entsprechend den nachfolgend aufgeführten Prozentsätzen zu versteuern.
Während bei der Erbschaftssteuer der Freibetrag nur einmal in Anspruch genommen werden kann, ist bei der Schenkung eine mehrmalige Inanspruchnahme möglich. Jedoch müssen zwischen den einzelnen Schenkungen mindestens zehn Jahre liegen.

Wertbemessung, Steuerbefreiung bei selbst genutzten Grundstücken und Betriebsvermögen

Seit dem 01.01.2009 wird für die Wertbemessung von vererbten Grundstücken, Wohnungen und Betriebsgebäuden deren tatsächlicher Marktwert zugrunde gelegt. Hierdurch wurde eine bis dahin bestehende Ungleichbehandlung der Erben von Geld oder Aktienvermögen gegenüber Erben von Immobilienvermögen beseitigt. Der Gesetzgeber hat eine Reihe von Regelungen geschaffen, in welchen Fällen der Erwerb von Todes wegen oder bei einer Zuwendung unter Lebenden steuerfrei ist.

Unter anderem bleibt die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum an Ehegatten oder Lebenspartner i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes steuerfrei, wenn das Familienheim weiterhin selbst genutzt wird. Die Steuerbefreiung entfällt jedoch rückwirkend, wenn das Familienwohnheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Bewertungsstichtag verkauft oder vermietet wird, es sei denn, der Erwerber ist aus zwingenden Gründen, etwa der eigenen Pflegebedürftigkeit, an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.
Der Erwerb des Familienwohnheims durch Kinder bzw. Enkel, deren Eltern vorverstorben sind, ist steuerfrei, wenn es selbst genutzt wird und soweit die Wohnfläche nicht mehr als 200 m² beträgt. Auch für die Pflege des Erblassers gewährt der Gesetzgeber Steuerbefreiungen bis zu einem pflichtigen Erwerb von 20.000,00 EUR, sofern die Pflege unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt erfolgte und das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Zum Zweck der Fortführung eines Betriebes mit mindestens 20 Arbeitnehmern nach dem Tod des Geschäftsinhabers hat der Gesetzgeber eine Regelung getroffen, wonach 85 % des Wertes von Betriebsvermögen, Vermögen der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften von der Erbschaftssteuer befreit sind (sog. Verschonungsabschlag). Voraussetzung ist, dass in einem Zeitraum von fünf Jahren die summierte Lohnsumme nicht niedriger als das Vierfache der Ausgangslohnsumme ist.

Ausgangslohnsumme ist die durchschnittliche Jahreslohnsumme des Betriebes in den letzten fünf Jahren vor dem Erbfall. Die Befreiung entfällt, wenn während der Behaltensfrist von fünf Jahren der Betrieb verkauft wird; bei Teilverkäufen entfällt die Befreiung anteilig.
Der Erwerber kann stattdessen auch eine Option für eine siebenjährige Behaltensfrist wählen, damit sich der Verschonungsabschlag auf 100 % des Betriebsvermögens erstreckt, ist dann aber an strengere Voraussetzungen gebunden.

Für ausführlichere Informationen zu diesem Thema wird eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Steuerberater empfohlen.

Autorin: Anne Katrin Buhr-Bartlakowski,
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-buhr.eu

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