Bankangelegenheiten des Verstorbenen regeln

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Bankangelegenheiten des Versorbenen klären: z. B. Guthabenkonten, Kreditverträge, Wertpapiere, Schließfächer, Beteiligungen am Kapitalmarkt

Todesfall und Bankangelegenheiten

Für Hinterbliebene stehen beim Todesfall einer nahe stehenden Person neben den Bestattungsformalitäten noch weitere nicht alltägliche Dinge an. Hiermit meine ich die Bankangelegenheiten des Erblassers.

Unterlagen sichten und handeln

Wichtig ist, sich zunächst eine Übersicht über Konten etc. zu verschaffen. Das betrifft Guthabenkonten genauso wie Kreditverträge, Wertpapiere oder Schließfächer oder auch Beteiligungen am Kapitalmarkt. Weisungen des Erblassers, welche dieser zu Lebzeiten erteilt hat, müssen ggfls. gestoppt werden. Hier kann es sich z.B. um die Ausführung von Daueraufträgen und die Einlösung von Lastschriften handeln. Alles muss gesichtet werden. Ganz wichtig ist, sich einen Überblick über die vom Erblasser zu Lebzeiten erteilten Vollmachten – evtl. Vorsorgevollmachten – zu verschaffen.

Diese gelten grundsätzlich über den Tod hinaus, sodass Bevollmächtigte hiermit sogar noch über zur Erbmasse gehörende Konten und Gegenstände verfügen könnten. Besonderes Augenmerk ist auf möglicherweise vorhandene Sparbücher zu legen, bei denen keine Legitimationsprüfung erfolgt und eine Auszahlung von bis zu 2.000,00 € pro Kalendermonat jederzeit an den Vorlegenden erfolgen kann. Des Weiteren können Begünstigungserklärungen zu Gunsten dritter Personen bestehen, sodass das Guthaben nicht zum Nachlass gehört und die Erben nicht verfügen dürfen. Zu beachten ist ferner, dass nach dem Tod gezahlte Renten seitens des Rentenversicherungsträgers von den Erben zurückgefordert werden können.

Legitimation durch Erbschein

Die Legitimation gegenüber einem Kreditinstitut erfolgt durch Erbschein oder durch das Testament mit Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes. Auszahlungen von Guthaben (mit Ausnahme der bereits genannten Sparbücher) erfolgen grundsätzlich nur an die Erben gegen Erbnachweis. Ein Erbschein ist unerlässlich, wenn Immobilienvermögen vorhanden ist, es sei denn, es gibt ein notariell beurkundetes Testament. In Ausnahmefällen lassen sich Kreditinstitute darauf ein, bis zu einer bestimmten Höhe Guthaben an die Erben auch ohne Erbschein auszuzahlen.

Unterstützung

Viele Erben wünschen sich bei der Regelung der Bankangelegenheiten kompetente und fachkundige Begleitung. Besonders in komplexen Fällen ist dies empfehlenswert.

Autorin: Ruth Stefanie Breuer,
Rechtsanwältin und Fachanwältin für
Bank- und Kapitalmarktrecht in Berlin Mitte
www.breuer-rechtsanwalt.de

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