Vorsorgevollmachten müssen rechtswirksam und lebensnah errichtet werden

Vollmachten und Verfügungen
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Eine Vorsorgevollmacht gewährleistet Ihnen ein hohes Maß an Selbstbestimmung: Urkunde vom Notar

Die Vorsorgevollmacht zur Entlastung der Angehörigen

Die Befassung mit dem, was nach einem gravierenden Schicksalsschlag oder im eigenen Sterbefall geschieht, ist für die Allermeisten mit unangenehmen Emotionen verbunden. Macht man sich aber keine Gedanken, so kommt, im Fall der Fälle, in den betroffenen Familien nicht selten ein Gefühl der Hilflosigkeit auf: Zahlreiche rechtliche Fragestellungen treffen die Angehörigen. Diese Situation lässt sich durch eine Vorsorgevollmacht vermeiden. Der nachfolgende Text klärt, wie den Familienmitgliedern präventiv die Last von den Schultern genommen werden kann.

Begrifflichkeit

Durch eine Vorsorgevollmacht kann gegenüber einer ausgewählten Person eine Bevollmächtigung dazu ausgesprochen werden, in einer – durch einen Unfall oder eine Erkrankung begründeten – Notlage bestimmte Aufgaben zu übernehmen und für den Vollmachtgeber zu handeln. Dabei darf sich der Bevollmächtigte diverser Tätigkeiten annehmen und selbstständig Entscheidungen treffen.

Auch mehrere Personen lassen sich bevollmächtigen. Hierbei sollte aber in jedem Falle determiniert werden, ob diese nur auf gemeinsamer Entscheidungsbasis agieren oder ob sie stattdessen in Eigeninitiative aktiv werden dürfen. Die erstgenannte Variante trägt das Risiko von Meinungsunterschieden, welche gegebenenfalls eine generelle Handlungsunfähigkeit nach sich ziehen, in sich.

Ist eine Vorsorgevollmacht inexistent, so bedarf es der Bestellung eines gesetzlichen Betreuers. Es ist also nicht richtig, dass nur Senioren zur Vorsorgevollmacht geraten sind.

Der weit verbreitete Gedanke, dem eigenen Nachwuchs oder dem Ehepartner kommt diese Entscheidungs- und Handlungsbefugnisse im Falle der Handlungsunfähigkeit automatisch zu, verkörpert letztlich einen Mythos.

Neben der Patientenverfügung und der Betreuungsverfügung wird die Vorsorgevollmacht oftmals mit der Generalvollmacht durcheinander gebracht. Diese ist allerdings auf einen anderen Zweck gerichtet: Hierbei wird der Bevollmächtigte dazu autorisiert, stellvertretend und im Namen des Vollmachtgebers tätig zu werden. Die grundlegende Differenz zur Vorsorgevollmacht liegt dabei darin, dass die Generalvollmacht sofort und nicht erst dann wirksam wird, wenn eine Äußerung des eigenen Willens unmöglich geworden ist. Ihr kann aber ein entsprechender Abschnitt zur Regelung der Zwecke einer Vorsorgevollmacht beigefügt werden.

Geschäftsbereiche

Der Vollmachtgeber kann einige Geschäftsbereiche innerhalb seiner Vorsorgevollmacht reglementieren. Hierzu zählen beispielsweise Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten. Dabei kann etwa festgelegt werden, dass der Bevollmächtigte entscheiden kann, wo der Patient untergebracht werden soll. In Sachen Vermögensverwaltung lässt sich zum Beispiel fixieren, dass die auserwählte Person die Verwaltung der Konten oder eine Veräußerung von Immobilien vorzunehmen hat. Auch der Bereich der Gesundheitsvorsorge kann geregelt werden: So kann der Vollmachtgeber bestimmen, der Bevollmächtigte solle, falls erforderlich, den Beschluss fassen und die Anweisung erteilen, den Patienten in ein anderes Krankenhaus zu verlegen. Ferner ist die Genehmigung medizinischer Untersuchungen möglich. Auf dem Gebiet gerichtlicher Sachverhalte kann eine Bevollmächtigung zur Bestellung juristischen Beistandes erfolgen und die Befugnis erteilt werden, Behördengänge für den Vollmachtgeber zu erledigen. Des Weiteren ist der Geschäftsbereich des Post- und Fernmeldeverkehrs zu nennen, wobei eine Berechtigung zur Öffnung und Sichtung der Post oder zur Kündigung von Mobilfunkverträgen ausgesprochen werden kann.
Letztlich lässt sich noch der eigene Todesfall der Vorsorge unterwerfen, so dass die benannte Person beispielsweise Entscheidungen im Rahmen der Bestattung treffen darf.

Eine Vorsorgevollmacht sollte nur dann signiert werden, wenn bedingungsloses Vertrauen zum Bevollmächtigten besteht. Dieser kann sämtliche Aspekte betreffend frei handeln. Im Unterschied zum gerichtlich bestellten Betreuer ist der Vorsorgebevollmächtigte keiner Kontrolle durch das Gericht unterworfen. Vor entsprechendem Missbrauch schützt jedoch die explizite Benennung eines „Kontrollbetreuers“ innerhalb der Vorsorgevollmacht.

Rechtliches und Formalien

Die rechtlichen Vorschriften zur Vorsorgevollmacht sind im allgemeinen zivilrechtlichen Regelwerk, dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), enthalten. Vordergründig reglementiert das BGB diejenigen Sachverhalte, innerhalb welchen ein Betreuer bzw. ein Bevollmächtigter aktiv wird.
Um entsprechende Wirksamkeit zu erlangen, bedarf es der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt des Abfassens der Vorsorgevollmacht. Voraussetzung ist demnach dessen Volljährigkeit sowie seine Fähigkeit zur freien Willensäußerung. Was die konkrete Form dieser Vorsorgefestlegungen betrifft, so bestehen im Regelfall keine zwingenden Vorschriften – theoretisch hat man also die freie Wahl.

Werden der Vorsorgevollmacht Bestimmungen über medizinische Maßnahmen hinzugefügt, so wird die entsprechende schriftliche Festhaltung unumgänglich.

Eine orale Vollmachtserteilung ist allerdings nicht unbedingt ratsam. Wer mit einer definitiven Anerkennung der Bevollmächtigung rechnen möchte, der sollte eine entsprechende schriftliche Fixierung wählen. Eine notarielle Beurkundung ist im Rahmen der Vorsorgevollmacht nicht erforderlich, in manchen Fällen aber dennoch empfehlenswert: Durch ihn kann eine Analyse des Dokuments auf dessen Rechtswirksamkeit hin erfolgen. Sollten Bedenken bezüglich der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestehen, so kann der Notar das in der jeweiligen Urkunde protokollieren. Auf diesem Wege erhöht sich die Rechtssicherheit – ein essentieller Aspekt, denkt man an die Beweislast. Sofern das Betreuungsgericht an der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers zum Zeitpunkt der Signatur zweifelt, so kann die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers erfolgen. Hierbei kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes als Gegenbeweis dieser Annahme Abhilfe verschaffen. Quasi unabdingbar ist die Hinzunahme eines Notars, wenn die Vollmacht Bank- sowie Grundstücksgeschäfte einschließt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass anderweitige Einrichtungen die Vorsorgevollmacht sehen möchten; in diesen Fällen kann der Jurist Abschriften anfertigen.

Gemäß der Rechtsprechung haben Banken eine notarielle Vorsorgevollmacht zu akzeptieren. Die Realität sieht hierbei oftmals anders aus – es werden Kontovollmachten abverlangt. Zur Absicherung des Bevollmächtigten sollten daher die jeweiligen Dokumente bei den Finanzinstituten angefordert werden.

Mehr zum Thema Vorsorgevollmacht erfahren Sie unter auf der vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V. betriebenen Ratgeberseite unter www.familienrecht.net/vorsorgevollmacht

Autorin: Jenna Eatough, freie Journalistin
für Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.

Bildnachweis: ©Jag_cz/Fotolia, ©stux/Pixabay

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) bietet Ihnen auf seiner Webseite viele Informationen und Formulare zum Download:

  • Broschüre zur Patientenverfügung
  • Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung
  • Muster zum Thema Vorsorgevollmacht

www.bmjv.de