Testamentserstellung – was muss beachtet werden?

Testament – ist die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sinnvoll?
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Testament – letztwillige Verfügung

Die Erstellung eines Testaments

Das handschriftliche Testament

Das Erstellen eines handschriftlichen Testaments ist jederzeit und an jedem Ort möglich. Kosten entstehen dabei nicht. Auch der Aufbewahrungsort ist nicht vorgegeben. Sie können es entweder selbst in Ihrer Wohnung aufbewahren, aber auch bei einer Person Ihres Vertrauens oder beim Nachlassgericht hinterlegen. Es ist keinesfalls ratsam, das Testament im Schließfach einer Bank zu hinterlegen! Der Grund: Bei der Beantragung des Erbscheins wird das Originaltestament benötigt. Ohne Vorlage des Erbscheins verzögert sich das Öffnen des Schließfachs durch die Bank. Bei der Abfassung eines handschriftlichen Testaments ist zu beachten:

  • Das Testament muss in vollem Umfang von Ihnen selbst handschriftlich verfasst und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben sein
  • Ort und Datum der Niederschrift sind zu nennen
  • Umfasst Ihr Testament mehrere Seiten, so sollte jede Seite mit Ort, Datum und Unterschrift versehen und nummeriert sein

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Testament zu widerrufen oder zu ändern. Dies geschieht durch einen Nachtrag unter Bezug auf das bereits geschriebene Testament oder durch die Errichtung eines neuen oder ergänzten Testaments. Beide Formen müssen ebenfalls von Ihnen handschriftlich geschrieben und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen sein. Die Vernichtung des Testaments durch Sie ist eine Form des Widerrufs.

Das öffentliche Testament

Um eventuelle Formfehler auszuschließen, haben Sie auch die Möglichkeit, fachlichen Rat in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall hilft Ihnen ein Notar, Ihren letzten Willen rechtlich und formal zweifelsfrei festzulegen. Das hat Vorteile: Der Notar bestätigt Ihre Testierfähigkeit. Somit ist Ihr Testament nur noch schwer durch andere Personen anfechtbar. Außerdem gewährt die notarielle Beurkundung Sicherheit gegen eine Fälschung. Der Notar sorgt für die zuverlässige Verwahrung Ihres Testaments beim Nachlassgericht. Dadurch ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Tod aufgefunden und eröffnet wird, alle Erben und  Vermächtnisnehmer benachrichtigt, Veränderungen und Missbrauch ausgeschlossen werden. Das ist besonders wichtig, wenn Sie Ihr Eigentum einer gemeinnützigen Institution oder außerhalb Ihrer Familie vererben wollen.

Die Notarkosten eines öffentlichen Testaments

Die Gebühren orientieren sich am Wert des zu vererbenden Vermögens. Außerdem fallen noch Gerichtskosten an:


Geschäftswert

(EUR)

10.000
25.000
50.000
250.000
500.000


Einzeltestament

(EUR)

75
115
165
535
953

Gem. Testament/
Erbvertrag

(EUR)

150
230
330
1.070
1.870

Das Berliner Testament

Zusammen mit Ihrem Ehepartner (nicht mit einem Lebenspartner) können Sie auch ein gemeinschaftliches Testament errichten. Durch einen der Ehepartner muss das Testament handschriftlich formuliert, mit Datum und Ort versehen sein und unterschrieben werden. Der zweite Partner fügt in einem Satz handschriftlich an, dass das vorstehende Testament auch sein letzter Wille ist und bestätigt dies mit Datum, Ort und Unterschrift.

Tipp: Falls Sie die Absicht haben, ein solches gemeinschaftliches Testament zu errichten, wäre es wegen der juristischen Feinheiten, gerade auch wegen der Bindungswirkung und möglicher Fallstricke in diesem Bereich, ratsam, die Beratung eines Notars in Anspruch zu nehmen.

Das Vermächtnis

Bei der Errichtung Ihres Testaments haben Sie die zusätzliche Möglichkeit, bestimmte Teile Ihres Nachlasses als Vermächtnis auszusetzen. Hierbei kann es sich sowohl um einen bestimmten Geldbetrag, Immobilien oder auch um Sachwerte wie Schmuck, Möbel etc. handeln. Die Art des Vermächtnisses sowie der Name, zweckmäßigerweise auch die Adresse des Vermächtnisnehmers, müssen im Testament genannt sein. Im Gegensatz zu einem Erben, bei dem die begünstigte Person gleichzeitig Rechtsnachfolger wird, kann ein Vermächtnisnehmer einen bestimmten Vermögensgegenstand aus dem Nachlass erhalten, ohne gleichzeitig Rechtsnachfolger zu werden. Der Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses richtet sich gegen den Erben.

Erbvertrag und Erbfolge

Der Erbvertrag

Der Erbvertrag wird dann gewählt, wenn es sinnvoll oder notwendig ist, den Erben unwiderruflich zu bestimmen (z. B. innerhalb oder außerhalb einer Familie, sowie bei Firmen). Bei dieser Vertragsform ist der letzte Wille grundsätzlich nur beiderseitig änderbar. Ein Erbvertrag kann nur notariell geschlossen werden. Er gilt auch bei Lebensgefährten. Auch die Aufhebung eines Erbvertrages muss durch einen Notar beurkundet werden.

Die gesetzliche Erbfolge

Hinterlassen Sie kein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie geht von dem Grundsatz aus, dass das vom Erblasser hinterlassene Vermögen in der Hand seines Ehegatten, seiner Kinder und Verwandten verbleibt. Die gesetzliche Erbfolge sieht Folgendes vor: Es erben zunächst neben dem Ehegatten die Erben der 1. Ordnung. Sind Erben der 1. Ordnung nicht vorhanden, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge. Für den Fall, dass auch solche nicht existieren, gibt es weitere Ordnungen, über die Sie sich rechtlich beraten lassen sollten. Auch über die Quoten, mit denen die Erben am Nachlass beteiligt sind, können Sie sich beraten lassen. Der im Rang vorgehende Erbe schließt die nachfolgenden möglichen Erbberechtigten aus. Der nichteheliche Lebenspartner wird in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt. Sind keine natürlichen Erben vorhanden oder haben Sie kein Testament errichtet, erbt der Staat Ihr Vermögen. Deshalb sollte auf jeden Fall ein Testament errichtet werden.

Erben 1. Ordnung

Kind(er)
Enkel
Urenkel

Erben 2. Ordnung

Eltern 1. Rang
Geschwister 2. Rang
Nichten/Neffen 3. Rang

Autor: Wolfgang Löwer,
Diakon, Mitarbeiter Evangelisches Johannesstift
www.evangelisches-johannesstift.de

Bildnachweis: ©Jag_cz/Fotolia, ©Ramona Heim/Fotolia