Freistellung für Angehörige – Sonderurlaub im Todesfall

Freistellung für Angehörige – Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen
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Der Tod naher Angehöriger stellt in mehrfacher Hinsicht eine hohe Belastung dar. Es müssen zahllose Dinge organisiert werden und gleichzeitig trauern die Hinterbliebenen, weil sie gerade einen geliebten Menschen verloren haben. Ganz egal, ob der Ehepartner noch lebt oder der Angehörige alleinstehend war: Meistens kümmern sich Kinder oder andere jüngere Verwandte, damit alles seinen geregelten Gang geht. Meistens ist die jüngere Generation berufstätig und muss die Betreuung des Todesfalls mit den beruflichen Pflichten unter einen Hut bringen. Darum gibt es eine gesetzliche Regelung zu einer Freistellung für Angehörige.

Rechtsprechung und Gesetz helfen

Um hier dem Hinterbliebenen zumindest in zeitlicher Hinsicht eine kleine Erleichterung zu verschaffen, besteht beim Tod eines nahen Angehörigen ein zusätzlicher Anspruch auf freie Tage. Diesen haben die Gerichte aus einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs entwickelt. Nach § 616 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge von der Arbeitspflicht freizustellen, wenn er für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung (=Arbeitsleistung) gehindert wird.“

Da diese Vorschrift sehr allgemein gehalten ist, kommt es auf den Einzelfall an. Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt. So können Arbeitnehmer sich zum Beispiel auf die Vorschrift berufen, wenn sie einen Arzttermin nur während der Arbeitszeit wahrnehmen können. Im Detail ist hier vieles umstritten. Die Vorschrift greift aber, obwohl der Grund streng genommen nicht in der Person des Arbeitnehmers liegt, auch beim Tod eines nahen Angehörigen. Zu diesen zählen neben dem Ehegatten Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern.

Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern kommt diese Regelung zur Anwendung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Sie gilt auch, wenn der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat, ohne ein naher Angehöriger zu sein.

Dauer etwa zwei Tage

Die Dauer der Freistellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie erfolgt üblicherweise für etwa zwei Tage – einen Tag für den Todestag und einen weiteren für die Beerdigung. Der Sonderurlaub wird nicht auf den normalen Urlaub angerechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Todesfall während eines Urlaubs eintritt. Dann ist dieser zu nutzen. Sonderurlaub gibt es nicht. Jedoch herrscht beim Thema Sonderurlaub Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn im Arbeitsvertrag festlegen oder auch ausschließen.

Tarifverträge enthalten oft Regelungen

Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub vor. Die Tarifverträge für den Öffentlichen Dienst (TVÖD und TV-L) geben zwei Tage Sonderurlaub beim Tod vom Ehegatten, (gleichgeschlechtlichem) Lebenspartner, Kindern und einem Elternteil; in anderen Fällen kann unter Wegfall der Bezüge eine Freistellung gewährt werden. Der Sonderurlaub für Beamte ist in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Der Inhalt gleicht den tarifvertraglichen Regelungen für den Öffentlichen Dienst.

Autorin: Agnes D. Wendelmuth
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für Familienrecht
www.wendelmuth.net

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